Satzung

des Ortsverbands Rosenheim


§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

Die Organisation führt den Namen “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Rosenheim“, die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Rosenheim“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Rosenheim. Sitz ist Rosenheim.

Der Ortsverband (OV) Rosenheim ist eine Untergliederung des Kreisverbands (KV) Stadt und Landkreis Rosenheim, des Bezirksverbands Oberbayern, des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Deutschland.
Die Satzung des Landesverbandes Bayern bzw. des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der OV Rosenheim beteiligt sich auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des OV Rosenheim kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt, ihren Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsvorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand und Widerspruch durch den oder die Antragsteller:in erfolgt eine abschließende Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Rosenheim hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§ 6 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Es können Arbeitskreise und Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt der Vorstand im Einzelfall.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Ortsverbandes. Sie ist sein höchstes Wahl- und Beschlussgremium. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher per E-Mail oder per Post mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf fünf Werktage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Anträge der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vorher einzureichen. Über die Zulassung von Initiativanträgen im Rahmen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wählt:

  • Die Mitglieder des Ortsvorstandes,
  • Den oder die Kassierer:in (der oder die Kassierer:in ist
  • Mitglied des Vorstands, siehe § 8 (1))
  • Zwei Kassenprüfer:innen

Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung
  • Sie beschließt die Satzung und die Kassenordnung des Ortsverbandes
  • Sie trägt Sorge für die Aufstellung der Kandidat:innen für die Kommunalwahl
  • Sie beschließt (Wahl-)Programme
  • Sie errichtet ggf. Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen.

Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem oder der Protokollführer:in zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand muss zu mindestens 50 % aus Frauen bestehen. Eine der beiden Vorsitzenden bzw. Sprecher:innen, muss eine Frau sein. Zusätzlich werden 6 Beisitzer:innen (unter Beachtung des Frauenstatuts) gewählt, sofern sich ausreichend Kandidat:innen hierfür zur Verfügung stellen. Eine der Beisitzer:innen wird dabei zum oder zur Kassierer:in gewählt.

Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von längstens zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Aufgaben des Vorstands sind u.a.:

  • Der Vorstand setzt Beschlüsse um
  • Er erarbeitet und vertritt politische Positionen
  • Er betreut die Mitglieder
  • Er vertritt den Ortsverband im Kreisverband
  • Die Sprecher:innen sind jeweils berechtigt, selbständig die laufenden Angelegenheiten des OV zu erledigen. Laufende Angelegenheiten in diesem Sinne sind nur solche Angelegenheiten, für welche nicht in dieser Satzung die Zuständigkeit von Vorstand oder Mitgliederversammlung bestimmt ist.

Zur Vertretung nach außen sind die Sprecher:innen je einzeln berechtigt.

§ 9 Mindestquotierung

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber:innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 10 Ortsversammlung

Die Ortsversammlung soll vom Vorstand mindestens sechsmal jährlich einberufen werden. Sie trägt Verantwortung für die politische Willensbildung in der Stadt. Sie diskutiert und informiert über die aktuelle politische Situation, diskutiert und formuliert Positionen. Ortsversammlungen können öffentlich sein. „Grüne Themenabende“ sind den Ortsversammlungen gleichzusetzen.

Zur Ortsversammlung sollen vom Ortsvorstand mit einer Frist von einer Woche alle Mitglieder des Ortsverbandes per Post oder per E-Mail mit einem vorläufigen Ablauf eingeladen werden.

Außerordentliche Ortsversammlungen können auf Beschluss des Ortsvorstandes sowie auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Für außerordentliche Ortsversammlungen kann der Ortsvorstand die Einladungsfrist auf drei Werktage verkürzen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Einladung anzugeben.

Redeberechtigt sind alle auf der Ortsversammlung anwesenden Personen. Auf Antrag kann das Rederecht durch die Versammlungsleitung eingeschränkt werden.

§ 10 Arbeitsgruppen und Arbeitskreise

Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen und Arbeitskreise einrichten.

Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen und Arbeitskreise bedürfen vorab einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antrags- und Ladungsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
Bei Auflösung der Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere Gliederung

§ 13 Kassenordnung

Der Ortsverband gibt sich eine Kassenordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Rosenheim, 13.11.2023
zuletzt geändert am: 13.11.2023

Kassenordnung

Die Ortsverbandskasse ist eine Hilfskasse des Kreisverbandes Stadt und Landkreis Rosenheim von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die oder Der Ortsverbandskassierer:in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der oder dem Kreiskassierer:in.
Die Ortskasse ist gegenüber dem oder der Kreiskassierer:in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind rechtzeitig der Kreiskasse zu übergeben.

Die oder Der Ortsverbandskassierer:in trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung.
Die oder Der Ortsverbandskassierer:in legt vor der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft über die von den zwei Kassenprüfer:innen geprüfte Kassenführung ab.

Finanzwirksame Beschlüsse bis zu einer Summe von 1.000 Euro bedürfen immer einer Abstimmung und einer Mehrheit der Mitglieder des Ortsvorstandes oder eines dafür eingerichteten Ausschusses des Vorstands.
Finanzwirksame Beschlüsse über 1.000 Euro bedürfen immer einer Abstimmung und einer Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Ist dies in dringenden Ausnahmefällen nicht möglich, sind diese Beschlüsse bei der nächsten Mitgliederversammlung nachzuholen.
Abweichend hiervon kann die oder der Ortsverbandskassierer:in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands über Anträge auf finanzwirksame Beschlüsse im Rahmen bestehender Haushaltsposten selbst entscheiden, sofern die Antragssumme 200,00 Euro nicht übersteigt. Diese Entscheidung muss nachträglich durch den Vorstand genehmigt werden.

Jede Änderung der Kassenordnung bedarf einer mehrheitlichen Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung. Alles weitere dazu regelt die Satzung.